Richtlinien Faschingsumzug 2024

Ziel der nachfolgenden Richtlinien ist es, allen Teilnehmern und Besuchern der Faschingsumzüge, unter Einhaltung aller geltenden Gesetze, ein ungetrübtes Faschingserlebnis zu ermöglichen. Vor allem liegt den Veranstaltern die Sicherheit und Gesundheit aller am Zug beteiligten Personen am Herzen (auch nach Ende der Veranstaltung).

 

1. Anmeldung und Verantwortliche

Das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular muss bis zu dem auf dem Formular angegebenen Zeitpunkt an den Veranstalter zurückgesendet werden.

Bei der Anmeldung zum Faschingsumzug muss pro Wagen / Fußgruppe ein Verantwortlicher schriftlich benannt werden. Der Verantwortliche muss mind. 18 Jahre alt sein. Für alle teilnehmenden Kraftfahrzeuge muss außerdem der Fahrer des Fahrzeuges und das Kfz-Kennzeichen des Kraftfahrzeugs benannt werden. Die benannten Personen bestätigen durch ihre Unterschrift auf dem Anmeldeformular den Erhalt und die Kenntnisnahme der Richtlinien.

Der Wagenverantwortliche wird bei jeglichem Verstoß der auf seinen Namen angemeldeten Gruppe gegen das Jugendschutzgesetz sowie der Umzugsrichtlinien zur Verantwortung gezogen. Der Veranstalter wird die Einhaltung aller geltenden Gesetze sowie der Richtlinien gemeinsam mit der Polizei und den von ihm beauftragten Sicherheitsfirmen kontrollieren. Zur Beweissicherung behält sich der Veranstalter das Recht vor, während und nach der Veranstaltung Videoaufnahmen zu machen und auszuwerten.

Sollte ein Wagen / eine Gruppe keinen Verantwortlichen benennen können oder dieser beim Umzug nicht anwesend sein, kann die Teilnahme der Gruppe am Umzug nicht genehmigt werden. Nicht angemeldete Gruppen sind von der Teilnahme am Umzug grundsätzlich ausgeschlossen.

Die maximale Teilnehmerzahl pro angemeldeter Gruppe ist auf 30 Personen (inkl. Sicherheitsposten) begrenzt.

Alle Zugteilnehmer die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Zahlung des Eintrittsgeldes verpflichtet. Jede teilnehmende Gruppe erhält analog der gemeldeten Teilnehmer eine Rückvergütung, Jeder Veranstalter kann frei über Form und Höhe der Rückvergütung entscheiden.

 

2. An-/Abfahrt

Die Anreise muss am Umzugstag bis spätestens 13:00 Uhr erfolgen. Der Kontrollpunkt für Umzugswagen befindet sich an der Hendunger Straße 41 (Anfahrt über B286 – obere Einfahrt, alte Hendunger Str.) von der Einfahrt von der Bundesstr 286 kommend. Den Teilnehmern wird nach erfolgter Anwesenheitskontrolle sowie Abnahme ihres Wagens ihr Start/Stellplatz zugeteilt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sowohl bei der Anfahrt wie auch bei der Abfahrt verboten ist, Personen auf dem Wagen zu befördern. Für die Einhaltung und Beachtung ist der Fahrzeugführer verantwortlich.

Direkt nach dem Umzug müssen alle Umzugswägen den Bereich Bahnhofstraße und den Bereich oberhalb des Bahnhofs verlassen. Den Anweisungen der Sicherheitskräfte und der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

3. Jugendschutz

Die Einhaltung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) wird vor, während und nach dem Umzug durch die Polizei kontrolliert.

Das Mitführen von branntweinhaltigen Getränken auf den Wägen oder im Gepäck der Teilnehmer ist grundsätzlich verboten. Der Veranstalter behält sich das Recht vor Taschenkontrollen durchzuführen und sichergestellte Getränke einzuziehen.

Getränkezapfanlagen und ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht auf den Wägen installiert sein.

Jegliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Zuschauer ist untersagt. Werden auf einem Wagen / in einer Gruppe alkoholisierte Jugendliche angetroffen, wird diesen die weitere Teilnahme am Umzug untersagt, ihre Eltern durch die Polizei informiert und die gemeldete Aufsichtsperson zur Verantwortung gezogen.

 

4. Sicherheit

Der Wagenverantwortliche legt gemeinsam mit dem gemeldeten Fahrer die Zahl der Sicherheitsposten fest. Pro Wagen müssen jedoch mindestens zwei Personen zur Sicherung des Wagens (gerade in den Schwenkbereichen) abgestellt werden. Ziel sollten 2 Sicherheitsposten pro Achse sein. Die Sicherheitsposten müssen eine Warnweste tragen, mindestens 18 Jahre alt und nüchtern sein.

Das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern, sowie der Betrieb von Stromerzeugern auf dem Wagen sind verboten. Offenes Feuer in jeglicher Art auf oder neben den Wägen ist ebenfalls untersagt.

Das Sichtfeld des Fahrers muss frei sein und darf von keinen Wagenanbauten beeinträchtigt werden. Das Besteigen von Wagenanbauten sowie von Anbaugeräten der Zugfahrzeuge ist verboten. Grundsätzlich dürfen keine Aktionen über die Grenzen eines Wagens hinausgehen.

Die Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein und dürfen während des Umzuges nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Aus versicherungstechnischen Gründen ist der Einsatz von Pferden und Pferdegespannen verboten.

 

5. Lautstärke / Musikanlagen

Die Lautstärke musikalischer Anlagen sowie anderer Klangerzeuger oder Effekte darf zu keiner Zeit den Wert von 90dB überschreiten. Die Lautstärke darf zu keiner Beeinträchtigung von anderen Zugteilnehmern, Musikgruppen und insbesondere Zuschauern führen. Der Veranstalter wird während der Veranstaltung, unter Zuhilfenahme geeigneter Messgeräte, die Einhaltung dieser Vorschrift kontrollieren.

Die Lautstärke grundsätzlich so einzustellen, dass sie nicht über die nächste Gruppe / den nächsten Wagen hinaus wahrgenommen werden kann.

Lautsprecher sind so zu installieren das ihre Abstrahlrichtung in das Wageninnere zeigt. Außerdem müssen die Lautsprecher fest verschraubt, nicht drehbar und gut sichtbar sein. Das Abdecken mit Stoff ist nicht erlaubt. Erfüllt der Wagen diese Punkte nicht, wird der Gruppe die Teilnahme am Umzug nicht gestattet.

 

6. Verhalten bei der Bildung sogenannter "Menschentrauben"

Unter dem Begriff „Menschentraube“ verstehen die Veranstalter eine größere Gruppe von Personen die nicht eindeutig (z. B. durch Kostüme) dem voraus- bzw. nachfolgenden Wagen zugeordnet werden können. Sollte sich während des Umzuges eine Gruppe vor oder hinter einem Wagen einreihen, muss der vorausfahrende Wagen unaufgefordert und unverzüglich die Musik, sowie sämtliche Aktionen zur Animation der Gruppe/Menschentraube abstellen. Zweck dieser Maßnahme ist ausschließlich das Auflösen der Menschentraube und nicht die Bestrafung des Wagens. Sobald sich die Menschentraube aufgelöst hat, kann die Musik wieder angestellt werden. Zusätzlich sollte der Wagenverantwortliche den sofortigen Kontakt zum Veranstalter oder den Sicherheitskräften suchen und die Gruppe melden. Ist dies während des Umzuges nicht möglich, sollte nach dem Umzug der Kontakt zum Veranstalter gesucht werden.

 

7. Sauberkeit

Bei Verschmutzungen, die besondere Reinigungsarbeiten erfordern, werden die Kosten der Straßenreinigung dem Verantwortlichen berechnet.

Das Verteilen von Flyern ist nicht gestattet.

Das Urinieren vom Wagen ist untersagt.

 

8. GEMA

Jeder Zugteilnehmer mit einer Lautsprecheranlage, egal ob fest installiert oder tragbar, ist zur Zahlung von GEMA-Gebühren in Höhe von 20 € verpflichtet.

 

9. Kaution / Strafen bei Verstoß gegen die Richtlinien

Je Wagen / Gruppe kann eine Kaution in Höhe von 200 € vom jeweiligen Veranstalter eingezogen werden. Diese wird am nachfolgenden Kalenderwoche auf das bei der Zuganmeldung angegebene Bankkonto überwiesen.

Die Kaution verfällt sobald gegen einen in dieser Richtlinie genannten Punkte verstoßen wird. Ein Verstoß gegen diese Richtlinien führt neben dem kompletten Verlust der Kaution zum Ausschluss bei allen unten genannten Umzügen.

 

10. Versicherungsschutz

Wir empfehlen den Versicherungsschutz für Brauchtumsveranstaltungen mit der Kfz-Versicherung des Zugfahrzeugs für die Fahrten mit dem Faschingswagen sicherzustellen.

 

Der Vorstand:

Volker Gue
1. Präsident

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