der
"MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT e.V."
(Mitglied im FastnachtVerband Franken e.V. (FVF))
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "MELLRICHSTÄDTER
KARNEVALSGESELLSCHAFT" eingetragener Verein in der abgekürzten Form
"MKG e.V."
- Der Sitz der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT"
ist Mellrichstadt, Mellrichstadt ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Neustadt/Saale, Zweigstelle
Mellrichstadt, unter VR 28, eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.*)
§2
Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein bezweckt die künstlerische und literarische
Pflege der bodenständigen Eigenart des Mellrichstädter Faschings.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Aufgaben
Die Aufgaben der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT"
sind:
- Das in den letzten Jahrzehnten bestehende Mellrichstädter
Faschingsbrauchtum zu erhalten und weiter zu pflegen.
- Im Interesse der Erhaltung und Pflege des fastnachtlichen Brauchtums
eine Vereinschronik zu unterhalten.
- Auswüchsen innerhalb der fastnachtlichen Brauchtumspflege,
sowie Bestrebungen die Fastnacht geschäftlich oder politisch auszunützen,
entgegenzutreten.
-
Freundschaft und Geselligkeit unter den Karnevalisten zu
pflegen und fördern.*)
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige
Person werden. Auch minderjährige Personen, können mit schriftlicher
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
- Juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen
werden.
- Über die Beitrittserklärung, die schriftlich zu
erfolgen hat, entscheidet das geschäftsführende Präsidium.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, mit Unterschrift,
unterschriebene Beitrittserklärung erworben.
- Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen, die sich
um die Pflege des Mellrichstädter Faschings und Erhaltung ihres Brauchtums
hervorragende Verdienste erworben haben, von dem geschäftsführenden
Präsidium § 11, mit zwei Drittel Stimmenmehrheit ernannt werden.
- Gleiches gilt für die Ernennung eines aus dem Präsidium
der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT" ausscheidenden
Präsidenten zum Ehrenpräsidenten.
§ 5
Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Sie können Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche
und Anregungen vorbringen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied,
das das 16. Lebensjahr vollendet hat, pro **) Abstimmung 1 Stimme. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben Stimmrecht.
§ 6
Wahlalter
- Wählbar sind alle Mitglieder der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT", die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT" und die satzungsgemäßen Beschlüsse
der Organe der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT" zu
beachten und einzuhalten, sowie der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT"
in ihren Bestrebungen zur Erreichung des Vereinszweckes und zur Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliedsversammlung.
- Der Beitrag ist kalenderjährlich im Voraus zu entrichten,
erstmals sofort bei Eintritt für das laufende Geschäftsjahr.
- Eine Aufnahmegebühr wird zurzeit nicht erhoben.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Tod bei natürlichen Personen
b. Durch Auflösung bei Personenvereinigungen und juristischen Personen
c. Durch Austritt
d. Durch Ausschluss
e. Durch Streichung der Mitgliedschaft
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die
Kündigung muss schriftlich zu Händen des Vorstandes (§ 10)
erfolgen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind alle Verbindlichkeiten
gegenüber der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT"
zu erfüllen.
- Der Ausschluss kann erfolgen bei:
a. Groben Verstößen gegen die Satzungen oder Ordnungen der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT" oder die satzungsgemäßen Beschlüsse
der Organe des Vereins.
b. Bei Schädigung des Ansehens, oder der Interessen der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT".
c. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden
Präsidiums (§ 1die Mitgliederversammlung.
d. Das geschäftsführende Präsidium § 11, hat seinen Antrag
dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung
zu verlesen.
e. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über
den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
f. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
g. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht
anwesend war, durch den Vorstand § 10, unverzüglich mit eingeschriebenen
Brief bekannt gemacht werden.
- Streichung der Mitgliedschaft
a. Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft
aus dem Verein aus.
b. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag,
auch nach schriftlicher Anmahnung durch den Vorstand § 10, nicht innerhalb
von vier Wochen ab Absendung der Mahnung voll entrichtet.
c. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
d. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
e. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Briefsendung als unzustellbar zurückkommt.
f. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden
Präsidium § 11, und wird dem betroffenen Mitglied nicht bekannt
gegeben.
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§ 9
Organe der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT"
Die Organe der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT"
sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 13 der Satzung)
- Der Vorstand (§ 10 der Satzung)
- Das geschäftsführende Präsidium (§ 11 der
Satzung)
§ 10
Der Vorstand
- Der Vorstand vertritt die "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT"
im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Er besteht aus:
dem 1. Präsidenten
dem 2. Präsidenten und **)
dem Vizepräsidenten.
- Die Vorstandsmitglieder besitzen zur Vertretung Einzelbefugnis
- Im Innenverhältnis tritt die Vertretungsbefugnis des
2. Präsidenten erst ein, wenn der Präsident verhindert ist. Die
Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten tritt ein, wenn der 1. Präsident
und der 2. Präsident verhindert sind. **)
§ 11
Das geschäftsführende Präsidium
- Dem geschäftsführenden Präsidium gehören
an:
a. Der Vorstand § 10 der Satzung
b. Bis zu 2 Schatzmeister **)
c. Bis zu 2 Schriftführer **)
d. 7 Beiräte
e. 1 Gardetrainer(in)
- Dem geschäftsführenden Präsidium obliegen insbesondere
die Geschäftsführung der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT",
die Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Präsidium
gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens der "MELLRICHSTÄDTER KARNEVALSGESELLSCHAFT".
- Der Vorstand kann selbstständig über Beträge
bis zu Euro 800,00 verfügen. Bei **)
höheren Beträgen ist die Zustimmung des geschäftsführenden
Präsidiums erforderlich.
Die Einhaltung dieser Bestimmung muss Dritten gegenüber nicht nachgewiesen
werden. Der
1. Präsident, bzw. bei seiner Verhinderung der 2. Präsident, bzw.
bei Verhinderung des 1. und
des 2. Präsidenten der Vizepräsident, beruft die Sitzungen und Versammlungen
ein. Er führt
den Vorsitz Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, entstehende Aufwendungen
werden erstattet. **)
- Der Vizepräsident unterstützt den 1. und 2. Präsidenten
bei der Erledigung seiner Aufgaben. Er vertritt den 1. und 2. Präsidenten
während dessen Abwesenheit oder Verhinderung (sh. § 10
Abs. . **)
- Der/die Schatzmeister verwaltet/n die Kasse der "MELLRICHSTÄDTER
**) KARNEVALSGESELLSCHAFT". Er/Sie besorgt/en die Einnahmen und Ausgaben
des Vereins und hat/haben sie kaufmännisch zu verbuchen. Ihm/Ihnen obliegt
der Einzug der Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliederversammlung hat/haben
er/sie einen Rechnungsbelegungsbericht zu erstatten. Zur Tätigkeit von
Geldgeschäften ist die Zustimmung des Präsidenten oder seines Vertreters
erforderlich.
Der Präsident hat die Möglichkeit seine finanzielle Kompetenz teilweise
oder ganz an den/die Schatzmeister zu delegieren.
- Elferräte werden von dem geschäftsführenden
Präsidium ernannt, sie haben beratende und repräsentative Aufgaben
zu erfüllen. Ihre Pflicht ist, die Organisation und Gestaltung der karnevalistischen
Veranstaltungen entsprechend den vom Präsidium gefassten Beschlüssen
zu befolgen.
- Ausschüsse werden im Bedarfsfall vom geschäftsführenden
Präsidium ernannt.
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§ 12
Wahlen
- Die Mitglieder des Vorstandes (§10), das geschäftsführende
Präsidium (§1und die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Personen dürfen für ein
Amt nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmungserklärung
vorliegt.
- Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel und sind geheim. Sie
können durch Akklamation erfolgen, wenn sich nur ein Bewerber zur Wahl
stellt und die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zustimmt. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
- Die Wahlen werden von einem durch die Versammlung zu wählenden
Wahlausschuss, bestehend aus
dem Wahlausschussvorsitzenden und
2 Beisitzern
vorgenommen. Es ist ein Wahlprotokoll zu führen, das vom Wahlausschussvorsitzenden
zu
unterzeichnen ist.
- Scheidet währen der Dauer einer Wahlperiode ein Mitglied
des Präsidiums aus, kann das geschäftsführende Präsidium
für den Rest der Wahlperiode ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit
der Wahrnehmung des betreffenden Amtsgeschäfte beauftragen.
- Scheidet der 1. Präsident innerhalb der Wahlperiode aus,
so ist vom 2. Präsidenten, bzw.
vom Vizepräsidenten unverzüglich gemäß § 13 der
Satzung, eine außerordentliche **) Mitgliederversammlung zur Neuwahl
eines 1. Präsidenten für den Rest der Wahlperiode einzuberufen.
- Ist der 2. Präsident, bzw. der Vizepräsident ebenfalls
ausgeschieden oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung **) einzuberufen, so trifft
diese Verpflichtung das dienstälteste Mitglied des geschäftsführenden
Präsidiums.
§ 13
Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens
b. jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres,
c. bei Ausscheiden des 1. Präsidenten § 12 Abs. 6, binnen drei Monaten
- Sie hat folgende Aufgaben:
a. Jahresrückblick des Vorstandes
b. Kassenbericht
c. Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums
d. Wahlen des geschäftsführenden Präsidiums
e. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f. Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr
vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben
g. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn die Hälfte der Mitglieder
dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In
diesem Falle sind die Mitglieder in der Form und unter Einhaltung der Frist
des § 14 Abs. 1 zu laden.
§ 14
Form der Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im "Rhön
und Streuboten" Heimatzeitung von Mellrichstadt zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss Gegenstand der Beschlussfassung
(= die Tagesordnung) bezeichnen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied
schriftlich beim gesetzlichen Vorstand spätestens 4 Tage vor der Versammlung
einreichen. Über diese Anträge kann dann die Mitgliederversammlung
entscheiden, auch wenn sie nicht in der Einladung bezeichnet sind.
§ 15
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder
erforderlich.
- Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig,
so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt
zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis
auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 16
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens
15 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Für Wahlen gilt die besondere Bestimmung des § 12 Abs. 2 und 3.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der
Satzung), ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
§ 17
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung
und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende bzw.
mehrere Schriftführer tätig waren, unterschreibt jeweils der Letzte
die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18
Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums
- Die Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums
werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden je nach Erfordernissen schriftlich oder
mündlich einberufen. Die Einhaltung einer Ladungsfrist bedarf es nicht,
die Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder ist nicht erforderlich.
- Beschlussfähig ist – ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder – nur dann gegebenen,
wenn neben dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden mindestens 4 Mitglieder des geschäftsführenden
Präsidiums anwesend sind.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder wird geheim und schriftlich abgestimmt.
- Über die Sitzungen des geschäftsführenden
Präsidiums ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 19
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
(§ 16 Abs. aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand
(§ 10 der Satzung).
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mellrichstadt,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. *)
§ 20
Schlussbestimmungen
Das geschäftsführende Präsidium ist berechtigt,
behördlicherseits angeordnete Änderungen, soweit sie den Sinn der
Satzung nicht verändern, vorzunehmen.
Mit Eintragung im Vereinsregister tritt diese Satzung an die Stelle der früheren
Satzungsbestimmungen.
Diese Satzung ist errichtet am 17. April 1986
Unterschrift
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*) Satzungsänderung sh. Vorstandssitzung vom 10. April 1992
**) Satzungsänderung Mitgliederversammlung vom 23.04.2004